Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.
Die Firma Uwe Hoffmann Immobilien schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen ab. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen
Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Kündigungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform.
2.
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringt die Firma Uwe Hoffmann Immobilien - neben Maklerleistungen - sonstige Dienstleistungen (z.B.
Standortanalysen, Beraterleistungen u.ä., nicht jedoch Rechts- und/oder Steuerberatung oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung bedürfen).
§ 2 Entstehen des Provisionsanspruchs
1.
Der Provisionsanspruch der Firma Uwe Hoffmann Immobilien entsteht, sobald auf Grund ihres Nachweises und/oder ihrer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von ihr
benannten Objekts zu Stande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt.
2.
Wird ein Hauptvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen geschlossen, oder kommt dieser über ein anderes Objekt des von der Firma Uwe Hoffmann Immobilien
nachgewiesenen Vertragspartners zu Stande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zu Stande gekommene Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in
seinem Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag abgeschlossen
wird (z.B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).
3.
Der Firma Uwe Hoffmann Immobilien steht ein Anspruch auf Vereinbarung einer Makler-Klausel in einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Erstkäufer zu, sofern ein
Vorkaufsrecht nachgewiesen/oder vermittelt wird.
§ 3 Provisionshöhe
Die Firma Uwe Hoffmann Immobilien erhält für den Nachweis und/oder Vermittlung von Vertragsangelegenheiten, insbesondere des Abschlusses eines Hauptvertrages, eine
Provision in nachstehend aufgeführter Höhe:
1.
Bei An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in
Verbindung stehenden Nebenleistungen, d.h. aller dem Verkäufer vom Käufer versprochenen Leistungen, beträgt die Provision 4,76 % (inkl. MwSt.), es sei denn ein anderer
Provisionssatz gilt als vereinbart.
2.
Bei der Vermietung von Wohnraum sind wir berechtigt, eine Provision von maximal 2 Nettokaltmieten zu erheben.
3.
Bei der Vermietung, Verpachtung und Leasing von Büro- und Industrieflächen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften beträgt die Provision 2,5 Monatsmieten einschließlich
Neben- und/oder Betriebskosten. Bei der Vermietung, Verpachtung und Leasing von Verkaufsflächen (z.B. Läden) oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften fällt eine Provision
in Höhe von drei Monatsmieten einschließlich Neben- und/oder Betriebskosten an. Soweit ein Miet-, Pacht-, Leasing oder ähnlicher Vertrag gemäß dieser Ziffer über die Dauer
von fünf Jahren abgeschlossen worden ist, erhöht sich die Provision um eine halbe Monatsmiete einschließlich Neben- und/oder Betriebskosten. Bei Vereinbarung von
Optionen und/oder an- und Vormietrechten hinsichtlich Fläche oder Laufzeit, unabhängig davon, ob diese Vereinbarung selbständig oder in einem in dieser Ziffer genannten
Vertrag mit fester Grundlaufzeit getroffen wird, erhöhen sich die genannten Provisionssätze jeweils um eine halbe Monatsmiete einschließlich Neben- und / oder
Betriebskosten. Die unter § 3 Abs. 2 und 3 vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
§ 4 Fälligkeit der Provision
Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und zur Zahlung fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom
Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Diskontüberleitungsgesetzes (DÜG), mindestens jedoch 6 % zu zahlen. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 5 Haftung
1.
Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs. Davon
ausgenommen ist die Geltendmachung von Schadensersatz, der auf vorsätzlichem Verhalten beruht. Hier gilt die gesetzliche Regelung.
2.
Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen, u.ä. beruhen ausschließlich auf den der Firma Uwe Hoffmann Immobilien vom Objektanbieter oder von sonstigen Dritten
erteilten Informationen; hierfür wird keine Haftung übernommen.
§ 6 Obliegenheiten des Auftraggebers
1.
Dem Auftraggeber ist jegliche Weitergabe der durch die Firma Uwe Hoffmann Immobilien erteilten Informationen – insbesondere des Nachweises – an Dritte nur nach
schriftlicher Zustimmung durch die Firma Uwe Hoffmann Immobilien gestattet. Andernfalls haftet er – unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs – im Falle des
Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.
2.
Ist dem Auftraggeber ein Angebot der Firma Uwe Hoffmann Immobilien bereits bekannt, so hat er dies unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt,
schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße dieser Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch der Firma Uwe Hoffmann Immobilien.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Uwe Hoffmann Immobilien unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine
Vertragsabschrift zu übersenden.
4.
Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, die Firma Uwe Hoffmann Immobilien unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 7 Beauftragung durch Dritte, Beauftragung von Dritten
1.
Die Firma Uwe Hoffmann Immobilien ist auch berechtigt, für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
2.
Mit der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten, kann die Firma Uwe Hoffmann Immobilien auch Dritte beauftragen.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann im Sinne des HGB
handelt, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Maklerverhältnis herrührenden
Verpflichtungen und Ansprüche Braunschweig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.